Satzung der Veranstaltungsgemeinschaft Heinebach

Satzung vom 02. Juni 2019 mit den folgenden Änderungen:

1. Änderung, 12. August 2019, §3, §4, §6 und §8

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Veranstaltungsgemeinschaft Heinebach", er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".

(2) Der Sitz des Vereins ist 36211 Alheim - Heinebach.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Brauchtums und die kulturelle Förderung sowie Bereicherung des Dorflebens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausrichtung von Veranstaltungen - zur Wahrung und Vertiefung des Gemeinwohls und Frohsinns der Einwohner von Heinebach. Hierbei ist der Verein für die gesamten inhaltlichen und organisatorischen Abläufe sowie die Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel verantwortlich. Sowie die Belebung weiterer traditioneller Feste und Feierlichkeiten im Ortsbereich. Ein enges und freundschaftliches Zusammenwirken mit den ortsansässigen Vereinen wird angestrebt.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) § 52 Gemeinnützige Zwecke.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Antag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen, bei Minderjährigen entsprechend durch den gesetzlichen Vertreter.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die einfache Mehrheit genügt. Für den Fall, dass der Vorstand zu keiner Entscheidung kommt - Stimmgleichheit - entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Eine Mitteilung der Ablehnungsgründe an den Antragssteller ist nicht erforderlich, eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist ist nicht möglich.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Mitteilung des Aufnahmebeschlusses wirksam.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich, bis mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden und erfolgt zum Jahresende.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt, wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen oder Anordnungen der Vereinsorgane oder wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und ihm im besonderen Maße schädigen.

Anträge auf Ausschluss können von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden. Über den Ausschluss hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden, es ist eine Zustimmung von mindestens 70% notwendig.

Der Ausschluss erfolgt sofort nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7) Die Mitgliedschaft endet mit

  • dem Tod des Mitglieds;
  • dem Austritt des Mitglieds;
  • dem Ausschluss des Mitglieds;

(8) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, über die Art und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(9) Der Verein behält sich vor eine Geschäftsordnung einzuführen, welche die Verhaltensweise der Mitglieder untereinander und gegenüber dem Verein regelt. Über deren Inhalt entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter.

(2) Es werden lediglich Auslagen - die im Vereinsinteresse entstanden sind - vergütet, im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(4) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 6 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, des Vereins besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden (m/w/d)
  • dem 2. Vorsitzenden (m/w/d)
  • dem Kassierer (m/w/d)

Der Verein wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

  • dem 1. Vorsitzenden (m/w/d)
  • dem 2. Vorsitzenden (m/w/d)
  • dem Kassierer (m/w/d)
  • dem Schriftführenden (m/w/d)

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Einladungen hierzu erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. In dringenden Fällen mindestens drei Tage vorher.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesonders

  • Die Vorbereitung und die Durchführung der Mitgliederversammlung.
  • Die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
  • Das Erstellen des Jahresabschlussberichtes.
  • Das Erstellen der Jahresabschlussrechnung und die Vorlage eines Kassenberichts.
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(7) Der Schriftführer hat über die Versammlungen ein Protokoll zu führen und eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(8) Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins, soweit dieser nicht von einem der Vorsitzenden übernommen wird.

(9) Der Kassenwart hat für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung zu sogen. Er muss die Jahresabschlussrechnung erstellen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorlegen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Außerdem darf er den Kassenprüfern nicht verweigern Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen oder diese in sonstiger Weise in ihrer Arbeit behindern.

(10) Der Vorstand darf über vorgesehene Ausgaben bis 200 EUR eigenständig entscheiden, für alle Ausgaben die diesen Wert übersteigen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

§ 7 Kassenprüfer

(1) Das Amt der Kassenprüfer ist auf zwei Jahr beschränkt, eine Wiederwahl ist erst nach mindestens einjähriger Pause möglich. Wenn die Gegebenheiten es zulassen, so ist jedes Jahr nur einer der beiden Kassenprüfer neu zu wählen - so ist gewährleistet, dass immer ein "Erfahrener" mit einem "Neuling" gemeinsamen die Kassenprüfung durchführt. Ein Mitglied des Vorstands darf kein Kassenprüfer sein.

(2) Zwischenprüfungen sind durchzuführen, wenn der Vorstand dies anordnet oder es von mindestens 30% der Mitglieder oder vom Kassierer selbst verlangt wird.

(3) Die Kassenprüfer haben gegenüber der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Arbeit des Kassierers abzugeben.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die, durch den Vorstand einberufene, Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, sie ist im ersten Quartal des Jahres einzuberufen.

(3) Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dies verlangen.

(4) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform per Mail.

(5) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte der Schriftführer nicht anwesend sein, so ist vor Versammlungsbeginn ein Protokollant zu bestimmen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweck ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Anträge der Mitglieder müssen bis mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingegangen sein.

 

§ 9 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen. Diese haben nach den Weisungen des Vorstandes die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, dieser kann den Ausschussvorsitz auch einem anderem Mitglied übertragen.

(3) Über die Tätigkeiten der jeweiligen Ausschüssen ist Protokoll zu führen.

 

§ 10 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen für zwei Jahre gesperrt. Wird in Alheim-Heinebach innerhalb dieser Sperrfrist ein neuer gemeinnütziger Verein gegründet, der die selben Ziele verfolgt so geht ihm das Vereinsvermögen zu. Sollte dies nicht der Fall sein, so soll das Vermögen zu gleichen Teilen an alle in Alheim-Heinebach ansässigen gemeinnützigen Vereine verteilt werden.

 

§ 11 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO)
  • das Recht auf Berichtigung (Art. 16 EU-DSGVO)
  • das Recht auf Löschung (Art. 17 EU-DSGVO)
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO)
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO)
  • das Widerspruchsrecht (Art. 21 EU-DSGVO)

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.